Allerdings erscheint paradox, dass die Anspruchsgrundlage je nach Gerichtsstand verschieden sein soll. Nach anderer Meinung handelt es sich beim Ersatz begründeter vorprozessualer Anwaltskosten in jedem Fall um einen auf materiellem Bundesrecht beruhenden Anspruch. Sie sind in jedem Fall und selbst dann vollständig und in Form von Schaden, der aus dem im Prozess liegenden haftpflichtrechtlichen Ereignisses erwächst, nach Art. 41 OR/46 zu ersetzen, wenn sie nach dem kantonalem Prozessrecht den prozessualen Kosten zuzuschlagen sind (HAVE 2/2003, S. 132-136, mit zahlreichen Hinweisen; ZSR 1987 I 649f./660).