a. Sofern die anwendbare Zivilprozessordnung die Möglichkeit nicht vorsieht, vorprozessuale Parteikosten den prozessualen Kosten, also dem Prozessschaden im engeren Sinne, zuzuschlagen, sind sie als Haftpflichtschaden zu qualifizieren und können nach einhelliger Meinung als separate Schadensposition behandelt werden (BGE 117 II 106 E. 5, 117 II 394 E. 3a; Brehm, a.a.O., N 89a zu OR 41; Oftinger/Stark, a.a.O., § 2 Rz 37; Rey, a.a.O., N 1274). Allerdings erscheint paradox, dass die Anspruchsgrundlage je nach Gerichtsstand verschieden sein soll.