Da Rechtsprechung nur Gesetzesauslegung ist, also kein neues Recht schafft, tragen beide Parteien das Risiko einer Änderung der Rechtsprechung (vgl. Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. A. Zürich 2003, I/123). Im übrigen ist dem Anschlussberufungskläger entgegenzuhalten, dass jene Überlegungen, welche nach neuer, besserer Erkenntnis für einen Wechsel der Kapitalisierungsmethode sprachen (Kapitalisierung der Einkommenseinbusse mit temporärer Rente bis zum hypothetischen Erwerbsende; Vermeidung einer ungerechtfertigten Verlängerung der Aktivitätsdauer; Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung der Sterbenswahrscheinlichkeit, die in den Aktivitätstafeln bereits berücksichtigt ist;