sierungstafel anzuwenden ist, ist eine solche reiner Rechtsanwendung. Da Rechtsprechung nur Gesetzesauslegung ist, also kein neues Recht schafft, tragen beide Parteien das Risiko einer Änderung der Rechtsprechung (vgl. Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. A. Zürich 2003, I/123).