Insofern ist die Berufung gutzuheissen. Der Einwand des Berufungsbeklagten, das entsprechende Vorbringen der Gegenpartei stelle einen Verstoss gegen das im Berufungsverfahren geltende Novenverbot dar, geht fehl. Er verkennt, dass die Anwendung einer anderen Kapitalisierungstafel keine Abkehr von der bisherigen tatsächlichen Prozessgrundlage und/oder ihren Beweismitteln darstellt. Die Frage, welche Kapitali- 2