l. Die Vorinstanz hat für die Kapitalisierung des künftigen Haushaltsschadens Tafel 10a mit einem Faktor 12.14 angewendet. Die Kapitalisierung mit dem arithmetischen Mittel zwischen Aktivität und Mortalität entsprach bisheriger Rechtsprechung (BGE 113 II 345 E. 2b). Nach inzwischen erfolgter höchstrichterlicher Praxisänderung ist nunmehr ausschliesslich nach Aktivität mit Tafel 10, hier mit einem Faktor 10.23 (mit Alter 63 beginnende Aktivitätsrente für Männer) zu kapitalisieren (vgl. Bundesgerichtsurteil 4C. 194/2002, E. 4.2.2.3). Insofern ist die Berufung gutzuheissen.