Sie sind Allrounder; ihre Tätigkeiten sind funktionell vielschichtiger und erfordern mehr Können und Verantwortung. Im Falle einer getöteten Hausfrau und Mutter entspricht der zu berücksichtigende Lohn dem einer Haushaltshilfe oder Haushälterin zum Zeitpunkt des Todes zuzüglich eines Aufschlages, welcher der erhöhten Qualität der Arbeit des Opfers Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Entsprechendes gilt bei einem verletzen Mann für seine Leistungen im Haushalt.