Der normative Haushaltsschaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Haftpflichtrechtlich ist somit nicht zu dem fiktiven Ansatz zu entschädigen, für den ein anderer -nicht zur Verfügung stehender- Hausmann (ohne Infrastrukturkosten) im Garten arbeiten würde, sondern zu jenen Kosten, für welche die Leistung auf dem realen Markt erhältlich ist. Durch den geldwerten Ersatz muss der Geschädigte grundsätzlich in die Lage versetzt sein, mit einem solchen Leistungsangebot das gleiche Ergebnis in Haus und Garten zu erzielen, wie wenn er es selbst tun würde, im Falle der Gartenarbeit eben zum Ansatz für einen Hilfsgärtner.