Alle von der Berufungsklägerin zitierten Präjudizien rechnen mit Fr. 25.– oder höher. Dass sich der angefochtene Entscheid nur auf ein solitäres Bundesgerichtsurteil stützen lasse, ist unzutreffend (Urteile Bundesgericht 4C.495/1997, 1A. 109/2002; BGE 129 II 145 E. 3.2). Der Vorhalt, die Lohnverhältnisse von Putzfrauen in der Region Schaffhausen seien ebenso wenig tauglich wie die Herbeiziehung von Spitex-Ansätzen einer privaten Organisation in Graubünden oder die Ansätze einer ortsansässigen Gartenbaufirma mit ihren entsprechend hohen Infrastrukturkosten, ist wenig sachdienlich.