er dürfte heute (indexiert) abermals höher liegen. Der kantonale Richter verfügt hier über einen grossen Ermessensspielraum, wobei das Bundesgericht in einem Urteil vom 8. Januar 2003 erwogen hat, ein Ansatz von Fr. 25.– liege eher im unteren Bereich (BGE 129 II 145 E. 3.2).