i. Der Einwand, der gewählte Stundenansatz von 30 Franken sei für die ländliche Region On. zu hoch, ist zurückzuweisen, und der Vorwurf, die Expertin sei voreingenommen, haltlos. Besagter Stundenansatz für die Lohnkosten einer Person, welche die Arbeiten anstelle des Geschädigten zu machen hätte, betrug teuerungsindexiert 1997 ca. Fr. 33.50 und war gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl für städtische als auch ländliche Verhältnisse bereits bezogen auf im Jahre 1991 erwachsene Schäden vertretbar (Urteile Bundesgericht 4C.495/1997, 1A. 109/2002); er dürfte heute (indexiert) abermals höher liegen.