h. Die Versicherung bemängelt die Folgerung der Expertin, dass der Kläger im Sommer über 50 % der Haushaltarbeit erledigt habe, stehe dies doch in Widerspruch zu dessen eigener Aussage in der Prozesseingabe, wo er seinen Anteil an der Haushaltarbeit im Sommerhalbjahr auf einen Drittel geschätzt habe. Die Schätzung in der Rechtsschrift limitiert den klägerischen Anspruch nicht. Gerade für die Details und das Numerische hat der Kläger eine Expertise beantragt.