auf Brehm, a.a.O., N 13a zu OR 42) etwa für die Pflege eines schönen Rosengartens. Die Einschätzung, der Garten des Klägers sei nicht mehr als Haushalt, sondern als für die Haushaltsentschädigung irrelevantes Hobby zu qualifizieren, kann die Rechtsmittelinstanz nicht teilen. Der Kläger hatte einen ausgesprochenen Stress-Job im Winter. Dass sich jemand wie der Kläger eine gehobene Wohnsituation mit geräumigem Umschwung aus Erholungsgründen hält, ist nachvollziehbar und angemessen. Der Vergleich mit dem schönen Rosengarten hinkt.