03.1.VI.14, S. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in der Lehre herrschender Meinung darf die Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Haushaltsführung (mindernd) berücksichtigt werden (BGE 129 II 145 E. 3.1). Dieser Grundsatz wirkt allerdings auch in die andere Richtung. Die Gutachterin hat einerseits zutreffend festgestellt und berücksichtigt, dass der Kläger im Winter einen weit unterdurchschnittlichen Haushaltsaufwand hatte. Andererseits steht nichts im Wege, für den Sommer, wo der Kläger und seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, mit einem überdurchschnittlichen Aufwand, namentlich für den grossen