Alle jene Zeitaufwände, die in der Wintersaison so zu sagen durch den Erwerbsbetrieb "Ka." absorbiert wurden, fielen vergleichsweise im Sommer tatsächlich an. Dies macht allein für den Kläger ohne Aussenarbeiten eine Steigerung von 4.2 Wochenstunden auf 16.91 Wochenstunden aus (act. 03.1.VI.14, S. 15), wobei von einem "Nachholen" im Sommer keine Rede ist.