Es liegt auf der Hand, dass eine halbe Stunde nur schon dadurch konsumiert ist, wenn der Kläger am Morgen beim Frühstück und abends bei der Zubereitung eines kleinen Lunchs mithalf. Selbst unter Berücksichtigung der ungewöhnlichen Situation, dass der Kläger in den 5 Wintermonaten ohne freie Tage 10 oder mehr Stunden täglich ausser Haus er- 2