die Versicherung geltend, der Kläger habe vor seinem Unfall sieben Tage in der Woche à 10 Stunden gearbeitet. Er habe mithin das Haus im Winterhalbjahr bei Dunkelheit verlassen und sei bei Dunkelheit wieder nach Hause gekommen, weshalb keinerlei Zeit geblieben sei, um bei Tageslicht Gartenarbeiten zu machen. Es sei "eine undenkbare und höchst abstrakte Vorstellung, dass der Kläger irgendwelche Arbeiten im Dunkeln oder im Schein einer Taschenlampe erledige".