Wenn der Kläger im Sommer jeweils für zwei Wochen nach Florida ging, fiel dies nicht ins Gewicht. Abgesehen davon, hatte er nach der Rückkehr Nachholbedarf im Garten, was im übrigen auch für den Einwand seiner Kurabwesenheiten gelten würde. Soweit die Berufungsklägerin die erwiesene regelmässige Abwesenheit der Ehefrau des Klägers im Sommer anspricht, ist mit der Gutachterin folgerichtig anzunehmen, dass dies auf die Haushaltsleistung des Ehemannes keinen mindernden sondern einen leicht erhöhenden Einfluss hatte, musste er dannzumal doch gewisse nichtaufschiebbare Haushaltsarbeiten übernehmen, die sonst seine Ehefrau erledigte.