der Versicherung auf die Kurabwesenheiten des Klägers in Abano für dessen Präsenzzeit in On. während des Sommers irrelevant. Der Kläger ging erst nach dem Unfall und wegen des Unfalls dort zur Kur (act. 03.1.VI.26, S. 3/15/16; 03.1.II.2 S. 1/6; 03.1.II.8 S. 2). Die klägerische Haushaltsleistung ist selbstredend aus der Situation vor dem Unfall zu bestimmen. Es mutet befremdlich an, wenn die Versicherung aus unfallkausalen Kurabwesenheiten ihrerseits eine Entlastung beim Haushaltsaufwand ableiten will. Wenn der Kläger im Sommer jeweils für zwei Wochen nach Florida ging, fiel dies nicht ins Gewicht.