Nimmt man die ganze Haushaltstätigkeit des Klägers während des Sommers (23.88 h), war er dadurch -bei einem freien Tag- während 3.98 h täglich absorbiert, was kein anderes Resultat in Bezug auf den Erholungsaspekt ergibt. Der falsche Hinweis auf das fortgeschrittene Alter des Klägers im Unfallzeitpunkt (nicht 59, sondern knapp 56 Jahre alt) ist in diesem Zusammenhang deplaziert. Wie bereits die Gutachterin bei der Beantwortung der Erläuterungsfragen erkannte (act. 03.1.VI.19, S. 4), ist der weitere Hinweis 2