Objektives Aktenstudium führt zu einer vollkommen anderen Einschätzung. Das "Sommerhalbjahr" hat im Fall des Klägers nicht 6 sondern 7 Monate gedauert. Das hat die Haushaltsgutachterin zutreffend festgehalten und in ihren Berechnungen berücksichtigt (act. 03.1.VI.14, S. 4/7/16). Der Zeitaufwand des Klägers für den Garten betrug über die Vegetationsphase von 28 Wochen gemäss Expertenerläuterung durchschnittlich 11 Wochenstunden ((10 Wochen × 20 h) + (18 Wochen × 6 h) ÷ 28 Wochen). Nimmt man an, der Kläger habe sich an einem Tag pro Woche verdientermassen aufs Nichtstun verlegt, hat er bloss 1.83 h täglich im Garten gearbeitet.