e. Die Berufungsklägerin hält die gutachterlichen Annahmen, der wöchentliche Aufwand für den Haushalt X. betrage 45.3 h und insbesondere, dass sich X. in der Vegetationszeit während zehn Wochen à 20 Stunden und während 18 Wochen à 6 Stunden seinem Garten gewidmet habe, für realitätsfremd. Wenn der Kläger im Winterhalbjahr ohne einen einzigen Tag Ferien zehn Stunden täglich gearbeitet habe, könne er nicht im Sommerhalbjahr, wiederum ohne einen Tag Ferien, 14 Stunden pro Woche als Gärtner im eigenen Garten arbeiten. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Unfalls 59 Jahre alt gewesen.