1997, N 14 zu § 54, mit Hinweis auf BGE 119 II 396). Die verschiedenen Schadenspositionen (vorliegend: Erwerbsausfall, Haushalt, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins) sind entgegen der Meinung der Berufungsklägerin nicht verschiedene "Titel". Es sind bloss unterschiedliche Schadenskomponenten, die im übrigen alle auf demselben Rechtsgrund (Art. 62/65 SVG, Art. 41 OR) beruhen. Der Kläger hat gemäss Leitschein 1.77 Mio. Fr. und gemäss Prozesseingabe 1.66 Mio. Fr. eingeklagt. Von diesem Begehren ist der zugesprochene Mehrbetrag beim Haushaltsschaden als Teil des kumulierten Gesamtschadens allemal gedeckt. 2