In Verfahren, die der Dispositionsmaxime unterliegen, ist das Gericht hinsichtlich einer Klage, mit welcher die Zusprechung verschiedener auf dem gleichen Rechtsgrund beruhender Schadensposten verlangt wird, nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann folglich -innerhalb von Grenzen, die von Fall zu Fall festzulegen sind- für ein Schadenselement mehr und für ein anderes weniger zusprechen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar ZPO Zürich, 3. A. Zürich 1997, N 14 zu § 54, mit Hinweis auf BGE 119 II 396).