Dass die Vorinstanz die Aussagen des Klägers zum angeblichen Fehlen eines Schadens im Winter nicht ausdrücklich in ihre Beweiswürdigung einbezog, mag zutreffen. Angesichts des Umstandes, dass die dortige Einbusse nach der schlüssigen Darlegung der Expertin bloss 24 Minuten täglich 2 betrug (51.25 % × 47 min.; act. 03.1.VI.14 S. 24; 03.1.VI.14 S. 24), hielt sie es im Resultat augenscheinlich mit der Sachdarstellung in den klägerischen Rechtsschriften vereinbar.