Die Expertin gelange dabei zu Zahlen, welche mit den eigenen Aussagen des Klägers im diametralen Widerspruch stünden. Die Vor-instanz habe es unterlassen, die klägerischen Aussagen, er erleide im Winter keinen Haushaltsschaden, in ihre Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Dass die Berufungsklägerin die Expertenzahlen zum Haushaltsaufwand des Klägers im Winter grob falsch interpretiert, ist nachfolgend aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Klägers zum angeblichen Fehlen eines Schadens im Winter nicht ausdrücklich in ihre Beweiswürdigung einbezog, mag zutreffen.