Zum Ergebnis, dass im Winter überhaupt kein Haushaltsschaden vorliegt, muss man nach Auffassung der Versicherung auch auf dem Umweg über die Beweiswürdigung gelangen. Das Gericht habe gemäss Art. 158 ZPO die Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen und dabei das Verhalten der Parteien im Prozess zu berücksichtigen. Die Haushaltsexpertise B. sei eine abstrakte Beurteilung und Schätzung von Haushaltstätigkeiten des Klägers in seinem Haushalt vor und nach dem Unfall. Die Expertin gelange dabei zu Zahlen, welche mit den eigenen Aussagen des Klägers im diametralen Widerspruch stünden.