Es sind in der Winterzeit stets auch Haushaltsarbeiten angefallen und er hat sich daran beteiligt. Mit dem Hinweis auf die heute nicht mehr zu bewältigenden Schneeräumungsarbeiten und andere schweren Tätigkeiten hat er konkret einen Haushaltsschaden behauptet. Gegenüber der Invalidenversicherung hat der Rechtsvertreter des Klägers -1998- ausgeführt, sein Mandant werde "möglicherweise vermehrt gewisse Reparaturen und körperlich leichtere Umbauarbeiten ausführen und sich vermehrt im Haushalt und Garten betätigen können" (act. 03.1.III.8 S. 3). Ob es tatsächlich dazu kommen sollte, liess er also offen.