Kläger dargelegt hätte, dass er in der Winterzeit zu Hause überhaupt nichts getan hätte oder ihn die Unfallfolgen in seinen dortigen Tätigkeiten überhaupt nicht beeinträchtigten. Gerade Letzteres hat er aber in letzter Konsequenz verneint, wenn er geltend machte, in der Wintersaison habe er jeweils nur einen geringen Teil der anfallenden Hausarbeiten gemacht, und es stehe ihm nach dem Unfall zwar mehr Zeit für den Haushalt zur Verfügung, anderseits sei er verlangsamt und eingeschränkt und könne vorallem die schwereren Arbeiten wie Schneeräumen und dergleichen nicht mehr bewältigen. Es sind in der Winterzeit stets auch Haushaltsarbeiten angefallen und er hat sich daran beteiligt.