bb. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime und elementarer Grundsätze des Beweisrechts, indem die Vorinstanz auf einen Haushaltsschaden im Winter erkannt habe, obwohl der Kläger mehrmals und ausdrücklich sowohl gegenüber der IV-Stelle des Kantons Graubünden als auch in der Prozesseingabe und Replik im vorliegenden Prozess erklärt habe, dass er während der 6-monatigen Wintersaison keinen Haushaltsschaden erleide. Beweis sei nur über bestrittene Tatsachen zu erheben (Art. 156 Abs. 1 ZPO) und die von einer Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen müssten nicht bewiesen werden (Art. 156 Abs. 2 ZPO).