Während sie im vorinstanzlichen Verfahren von einem unfallkausalen Haushaltsvorteil ausging, sagt sie in der Berufung nirgends, es sei überhaupt kein Haushaltsschaden entstanden; sie scheint nunmehr im Grundsatz ebenfalls von einem Schaden auszugehen, wenn sie ausführt, es sei nur jener Teil der Haushaltarbeit haftpflichtrechtlich relevant, welcher der Kläger gegenüber früher nicht mehr leisten könne, obwohl ihm heute, im Gegensatz zur Zeit vor dem Unfall, der ganze Tag zur Verfügung stehe. Wie gross dieser Teil sein soll, sagt sie nicht.