Als Wirt sei der Kläger im Haushalt kein Hilfsarbeiter, sondern einer Hausfrau vergleichbar. Die Leistungen für Instandhaltung und Garten seien mit Fr. 30.– unterbewertet, wenn für ein Hilfsgärtner einer ortsansässigen Gartenbaufirma mit Kosten von Fr. 54.–/h zu rechnen sei. c. Die Vorinstanz stützte sich umfassend auf das Gutachten B. ab und gelangte zu folgendem Haushaltsschaden: • Unfalltag bis Urteilstag (14'820.– ÷365 Tage × 2'694.7 Tage) Fr. 109'412.20 • zukünftig, kapitalisiert (14'820 × Faktor 12.14) Fr. 179'914.80 Total Haushaltsschaden Fr. 289'327.00