Neben den eigentlichen Haushaltstätigkeiten wie Kochen, Putzen, Waschen fallen variierende häusliche Kleinarbeiten an, worunter zum Beispiel Haustierpflege, textile Arbeiten sowie Repa- ratur- und Instandhaltungsarbeiten zu verstehen sind. Beim Kläger sind nur Instandhaltungsarbeiten an Häusern und Pflege von Personenwagen (ohne Autoreparaturen) relevant, wobei in concreto die Expertise nicht auf die höheren Angaben des Klägers (2.15 h/Woche) sondern auf den tieferen statistischen Wert nach der Methode Schulz-Borck (3 % der Gesamthaushaltsleistung entsprechend 1.36 h/Woche) veranschlagt wurde.