bb. Für den gegenwärtig hypothetischen Schaden von der Geschäftsaufgabe bis zum Urteilstag ist vom prospektiven, ersatzrelevanten Jahreseinkommen von Fr. 200'360.– ab dem 1. Dezember 1998 auszugehen. Für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 12. November 2002 ergibt sich gerundet ein Betrag von Fr. 791'560.– (Fr. 200'360.– ÷ 365 Tage × 1'442 Tage). Davon kommt das vom Kläger in der Saison 1998/99 unbestrittenermassen erzielte Invalideneinkommen von Fr. 13'650.– in Abzug, so dass für die Zeit von Geschäftsaufgabe bis Urteil ein zu ersetzender Schaden von Fr. 777'910.– resultiert.