erzielt hat, welcher an ihn abgeführt wurde, ist dies nicht angängig. Es ist methodisch vielmehr gleich zu verfahren wie für die vorangegangenen beiden Jahre. Der tatsächliche Schaden für die Saison 1997/98 beträgt Fr. 27'600.–, bestehend aus: • der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn der Ehefrau 1997/98 (Fr. 47'000.–) zu ihrem früherem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Unfall des Klägers (Fr. 23'400.–) = Fr. 23'600.– • entgangener Gewinn Schneebar Fr. 4'000.–