• der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn der Ehefrau 1995/96 (Fr. 26'418.–) zu ihrem früherem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Unfall des Klägers (Fr. 23'400.–) = Fr. 3'018.– • der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttolohn der Ehefrau 1996/97 (Fr. 44'500.–) zu ihrem früherem durchschnittlichen Bruttolohn vor dem Unfall des Klägers (Fr. 23'400.–) = Fr. 21'100.– • entgangener Gewinn Schneebar Fr. 4'000.– (Ende Saison 1995/96 unfallbedingt eingestellt; Schaden daher erst ab 1996/97)