Insofern die Vorinstanz beim gegenwärtig konkreten Schaden teilweise gegenteilig verfahren ist und fiktiven Lohn aufgerechnet hat (angefochtenes Urteil, act. 03.1.VIII.1, S. 11 f.), setzt sie sich im übrigen in Widerspruch zur eigenen Vorgehensweise bei der Berechnung des für die 7-jährige Bemessungsperiode durchschnittlichen hypothetischen Erwerbseinkommens, wo ebenfalls nur die tatsächlich erfolgten Lohnerhöhungen als unfallbedingter Mehraufwand ausgeglichen wurden (angefochtenes Urteil, act. 03.1.VIII.1, S. 15; vgl. vorstehend Erwägung 4.a.bb).