ben unberücksichtigt zu bleiben. Die entsprechenden, augenscheinlich für prozessuale Zwecke erfolgten Schuldanerkennungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau (act. 03.1.II.14) sind irrelevant. Die Mehrlöhne wurden nicht bezahlt und es bestand keine Pflicht dazu. Wollte man im übrigen die klägerische Fiktion aufnehmen, käme die Ehefrau für die 5 Monate dauernde Saisonstelle auf einen offensichtlich unrealistischen Jahreslohn 1997/98 von 77'500 Franken (act. 03.1.II.14/15). Insofern die Vorinstanz beim gegenwärtig konkreten Schaden teilweise gegenteilig verfahren ist und fiktiven Lohn aufgerechnet hat (angefochtenes Urteil, act.