03.1.II.1 S. 7). Nachdem die Beklagte nicht geltend macht, es habe sich um eine normale Lohnerhöhung gehandelt und solches auch aus den Akten und dem übrigen Beweisergebnis hervorgeht, ist sie als Unfallfolge zu behandeln. Angesichts der Lohnentwicklung in den früheren Jahren und der Tatsache, dass der Monatslohn um ca. Fr. 600.– auf jene Saison hin erhöht wurde, welche unmittelbar auf das schädigende Ereignis vom Juni 1995 folgte, liegt auf der Hand, dass es sich um eine Unfallfolge handelte. In der Differenz von Fr. 3'018.– zum früheren durchschnittlichen Bruttolohn der Ehefrau (Fr. 23'400.–) erschöpft sich zumindest für die Saison 1995/96 der Schaden indessen auch.