Ein unfallkausaler wirtschaftlicher Schaden ist dem Kläger nämlich insoweit entstanden, als er seiner angestellten Ehefrau wegen Mehrarbeit mehr Lohn zu zahlen hatte und dies auch tat. Abweichend vom Gutachten T. und dem angefochtenen Urteil muss davon ausgegangen werden, dass bereits die erste nach dem Unfall erfolgte Lohnerhöhung eine Folge des Unfalls beziehungsweise der von der Ehefrau zu leistenden Mehrarbeit war. Die Ehefrau bezog von 1992/93-1994/95 einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 21'365.–. Auf die Saison 1995/96 erfolgte ein Anstieg auf Fr. 24'000.– beziehungsweise Fr. 26'418.– brutto (act. 03.1.II.1 S. 7).