Dass das Betriebsergebnis 1995/96 keine unfallbedingten Einbussen verzeichnet habe, sei auf die Übernahme der Geschäftsleitung durch die Ehefrau des Klägers zurückzuführen. Die Ansicht der Berufungsklägerin, es sei dem Kläger folglich keinerlei Schaden entstanden, ist gleichwohl unzutreffend. Ein unfallkausaler wirtschaftlicher Schaden ist dem Kläger nämlich insoweit entstanden, als er seiner angestellten Ehefrau wegen Mehrarbeit mehr Lohn zu zahlen hatte und dies auch tat.