In der Phase vor der Betriebsaufgabe ist auf der Erwerbsseite grundsätzlich das tatsächlich erzielte Betriebsergebnis wegleitend, mit allfälligen unfallkausalen Korrekturen. In der Phase nach der Betriebsaufgabe ist das errechnete, prospektiv durchschnittliche Jahresbruttoerwerbseinkommen (vgl. vorstehend Erwägung 2 4.a.cc) allein massgebend, weil im dortigen Durchschnitt die unfallkausalen Korrekturen bereits berücksichtigt sind. Der Schaden aus der Erwerbsunfähigkeit setzt sich somit aus folgenden Positionen zusammen: aa. Gegenwärtig effektiver Schaden vom Unfalltag bis zur Geschäftsaufgabe (1. Dezember 1998):