Insoweit der Geschädigte zwischen dem Unfall und der Betriebsaufgabe einem Erwerb nachgegangen ist und das Betriebsergebnis von "Ka." eingestrichen hat, ist dem Kläger kein Schaden entstanden. Bei der Schadenhöhe aus Erwerbsunfähigkeit ist demnach die Phase vor der Betriebsaufgabe (effektiver Schaden) und jene nach der Betriebsaufgabe (hypothetischer Schaden) zu unterscheiden. In der Phase vor der Betriebsaufgabe ist auf der Erwerbsseite grundsätzlich das tatsächlich erzielte Betriebsergebnis wegleitend, mit allfälligen unfallkausalen Korrekturen.