O., § 6 Rz 131). Im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses "Ka." war der Kläger mit 59 erwerbsbezogen in fortgeschrittenem Alter. Sodann war er zeitlebens selbständigerwerbend, zuerst als Hotelier und Landwirt, dann als erfolgreicher Restaurantbetreiber. Er hat sich im regionalen Tourismus und in Vereinen stark engagiert sowie die Bergbahnen in On. mitbegründet, weshalb er einen gewissen sozialen Status geniesst.