Zu berücksichtigen sind namentlich das Alter, der Gesundheitszustand, die familiären Verhältnisse, die berufliche und soziale Stellung der betroffenen Person, ihre Ausbildung, Konstitution und die verbleibende Aktivitätsdauer. Persönliche Verhältnisse können aus objektiver Sicht zur Unzumutbarkeit der Schadenminderungspflicht führen. Eine soziale Degradation darf man nicht verlangen und auch nicht von einem geistig Tätigen rein körperliche Arbeit. Auch die Entwurzelung durch Versetzung an einen anderen Ort ist nur zurückhaltend zuzumuten (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht- und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz 835; Oftinger/Stark, a.a.O., § 6 Rz 131).