ii. Nähme man mit der Berufungsklägerin an, dass dem Kläger eine zeitlich beschränkte Tätigkeit mit geringer Belastung in einem anderen Beruf möglich wäre, stellte sich die Frage, ob man vom Kläger solches verlangen könnte. Die Zumutbarkeit einer schadenmindernden Massnahme beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die betroffene Person. Zu berücksichtigen sind namentlich das Alter, der Gesundheitszustand, die familiären Verhältnisse, die berufliche und soziale Stellung der betroffenen Person, ihre Ausbildung, Konstitution und die verbleibende Aktivitätsdauer.