03.1.V.26 S. 3). Da er selbst bei dem von der IV errechneten tieferen Invaliditätsgrad von 87% eine ganze Rente erhielt, war er zum anderen durch den seiner Meinung nach sozialversicherungsrechtlich zu tief verfügten Invaliditätsgrad nicht beschwert. Für die Frage der 2 privatrechtlichen Haftpflicht kann aus den Akten der IV daher nichts zum Nachteil des Klägers abgeleitet werden.