hh. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, auch die IV, wenngleich auf der Basis eines nicht allzu sorgfältigen Abklärungsverfahrens, quantifiziere den Invaliditätsgrad des Klägers nicht mit 100 %, sondern mit 87 %. Der von der Sozialversicherung eruierte Invaliditätsgrad von 87 % ist weder bindend noch beruht er, wie die Berufungsklägerin selbst einsieht, auf einer eingehenden Abklärung. Der Kläger hat im IV-Verfahren der Annahme, er könne noch ein, wenn auch bescheidenes hypothetisches Invalideneinkommen erzielen, zum einen widersprochen. Er hat -1998- einen Invaliditätsgrad von 94 % behauptet (act. 03.1.V.26 S. 3).