gg. Gemäss Versicherung soll weiter relevant sein, dass der Rheumatologe in seinem Konsilium zum Gutachten MEDAS eine Restarbeitsfähigkeit von unter 20 % bezüglich der Führung zweier Restaurantbetriebe als körperlich mitarbeitender Chef mit exzessiv langen Arbeitszeiten in den Wintermonaten attestiere. Bestehe schon in der beschriebenen, körperlich anstrengenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit, so sei eine solche um so mehr bei weniger anstrengenden Tätigkeiten anzunehmen. Dabei verkennt die Berufungsklägerin abermals grundlegend, dass bei Berücksichtigung aller medizinischen Defizite (Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) die Arbeitsunfähigkeit 100% beträgt.