ff. Die Berufungsklägerin weist im Zusammenhang mit der Frage der Resterwerbsfähigkeit darauf hin, dass nach eigener klägerischer Darstellung möglicherweise die vermehrte selbständige Ausführung gewisser Reparaturen und körperlich leichterer Umbauarbeiten zu Hause möglich sei. Den Wert dieser zusätzlichen Tätigkeit beziffere der Kläger selbst mit Fr. 1'000.– pro Monat. Dies ist indessen, wie die Berufungsklägerin selbst einsieht, allenfalls bei der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Hausmann beziehungsweise bei der Bestimmung des Haushaltsschadens zu berücksichtigen (dazu Brehm, a.a.O., N 83 zu OR 46, unter Hinweis auf BGE 117 II 609/623).